Allgemeine Beratungsbedingungen der Seminal Considerations GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben ist, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Unternehmensführung/Managementberatung,
- Personal- und Sozialwesen,
- Marketing und Vertrieb,
- Technik und Logistik,
- Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software,
- Auswahlentscheidungen,
- Finanz- und Rechnungswesen,
- Controlling,
- Verwaltung und Organisation,
- Außenwirtschaft (Export/Import).
1.2. Auftragnehmer ist die Seminal Considerations GmbH mit Sitz ist Köln (Cologne, Germany).
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen und die daraus abzuleitenden Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Die Erläuterung des Beratungsergebnisses durch den Auftragnehmer erfolgt grundsätzlich in Form eines schriftlichen Berichts an den Auftraggeber, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muß dies gesondert vereinbart werden.
2.3. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
2.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten richtig und hinreichend wiederzugeben, wobei vom Auftraggeber oder von Dritten gelieferte Informationen nur auf Plausibilität überprüft werden. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlußfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen.
§ 3 Änderungen von Art und Umfang der vereinbarten Leistung
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers in bezug auf Art oder Umfang der vereinbarten Leistung Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
3.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
4.1. Auftragnehmer und Auftraggeber sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
4.2. Die Vertragspartner übernehmen es jeweils, alle von ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag einbezogenen Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3. Die Weitergabe an nicht in den Auftrag involvierte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
4.4. Die Vertragspartner sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
6.1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.
6.2. Soweit nach Aufwand abgerechnet wird, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine detaillierte Auflistung der einzelnen Arbeitsschritte und der dafür jeweils benötigten Zeiten verlangen. Soweit ein Festpreis vereinbart ist, ist der Auftraggeber hingegen nicht zur Ausweisung der tatsächlich von ihm benötigten Arbeitszeit verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Festpreis ursprünglich auf Basis einer individuellen Aufwandsschätzung kalkuliert wurde.
6.3. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber jeweils auszuhändigen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt eine Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
6.4. Soweit nicht anders vereinbart, entsteht bei Festpreisen die Fälligkeit der Honorarzahlung zu jeweils einem Viertel bei Auftragsbeginn, bei Abschluß der grundlegenden Analysephase, bei Abschluß der Erarbeitung der grundlegenden Empfehlungen und bei Abgabe des abschließenden Berichts.
6.5. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (einschließlich Übernachtungskosten) sowie auf Ersatz von Auslagen, bspw. für die in beiderseitigem Einvernehmen erfolgte Beschaffung relevanter Materialien.
6.6. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
6.7. Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind innerhalb von zwei Wochen ohne Abzüge zahlbar.
6.8. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
6.9. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
§ 7 Mängelbeseitigung
7.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind und dem Auftragnehmer eine Nachbesserung mit einem angemessenen Aufwand möglich ist, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
7.2. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung von Mängeln kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung für ihn wegen der Unmöglichkeit bzw. des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
§ 8 Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern im Rahmen der Auftragsausführung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.3. Im Fall der leichten Fahrlässigkeit generell sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit speziell von solchen Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie zudem auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.
8.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
8.5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein sachlich auf die vertraglich vereinbarten Zwecke beschränktes, zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Leistungen und Leistungsbestandteile (Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc.) nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet (einschl. übersetzt) oder weitergegeben/verbreitet werden.
9.3. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, ist der Auftragnehmer im Zusammenhang mit ihrer Verwendung angemessen als Urheber zu kennzeichnen.
§ 10 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Dazu gehören insbesondere die folgenden Pflichten:
10.1. Die Parteien informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung voraussichtlich signifikant beeinflussen werden.
10.2. Zu unterlassen ist seitens des Auftraggebers insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des Auftragnehmers, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
12.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
12.2. Sofern die Kündigung von Seiten des Auftraggebers erfolgt, ist für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten und innerhalb der sich an die wirksame Kündigung anschließenden sechs Monate ursprünglich zu erbringenden Leistungen eine Zahlung an den Auftragnehmer in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars fällig.
12.3.Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
12.4. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Materialien (Unterlagen, physische Materialien u.ä.) ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
13.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Materialien herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und nicht für zum nachhaltigen Beleg der ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Abschriften von Unterlagen.
13.3. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung von Materialien erlischt mit deren Zustellung an den Auftraggeber bzw. bei Bereitstellung zur Abholung sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung und im übrigen drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie speziell bei gem. § 13.1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Sonstiges
14.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
14.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
14.3. Im Falle der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen behalten die davon unberührten Regelungen Bestand und treten anstelle der ungültigen Bestimmungen ihrem Sinngehalt möglichst nahekommende gültige Regelungen.
14.4. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
Letztmalige Aktualisierung: 12/2009